Burg 20

07768 Kahla

 
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Masernschutz

Ab 1. März 2020 gilt das Masernschutzgesetz. Das Gesetz sieht u. a. vor, dass alle Schülerinnen und Schüler ihre Immunität gegen Masern nachweisen müssen.


Bei Minderjährigen sind die Eltern bzw. Sorgeberechtigten verpflichtet, der Schule den Nachweis vorzulegen. Hierzu können Sie der Schule eine der folgenden Unterlagen vorlegen:

 

1. den Impfpass, aus dem sich 2 Masernimpfungen ergeben, oder


2. eine ärztliche Bescheinigung über 2 dokumentierte Masernimpfungen oder über eine nachgewiesene Immunität gegen Masern (v. a. Labornachweis) oder


3. eine ärztliche Bescheinigung, dass aus medizinischen Gründen eine Impfung gegen Masern dauerhaft nicht möglich ist (dauerhafte medizinische Kontraindikation) oder


4. eine Bescheinigung einer staatlichen Stelle oder Leitung einer anderen Einrichtung (z. B. Gesundheitsamt*, Kindertageseinrichtung, Schule) darüber, dass dort bereits ein entsprechender Nachweis vorgelegt wurde.


[* Die Gesundheitsämter werden im Rahmen der Schuleingangsuntersuchung den Masernstatus erheben und ggfls. bestätigen.]

Was folgt, wenn der Nachweis nicht erbracht wird?


Wenn Sie den Nachweis nicht fristgerecht vorlegen, muss die Schulleitung Ihr Kind mit Namen und Adresse an das zuständige Gesundheitsamt melden. 

 

Das Gesundheitsamt fordert Sie dann auf, den Nachweis zu erbringen. Legen Sie den Nachweis dort nicht vor, kann es ein Bußgeld verhängen. Ein Ausschluss vom Schulbesuch ist für schulpflichtige Schülerinnen und Schüler im Masernschutzgesetz nicht vorgesehen.

 

Soweit Sie grundsätzlich Fragen zum Masernschutzgesetz haben, finden Sie weitergehende Informationen auf der Internetseite der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (www.masernschutz.de).

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